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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berg-Möbelschreinerei GmbH & Co. KG (Stand 1.1.2017)

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden durch wiedersprechende AGB des Auftraggebers nicht abgedungen. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des  Auftraggebers  vom  Angebot  des  Auftragnehmers  ab,  so  kommt  ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 

2.2 Lieferverzögerung

Wird  die  vom  Auftragnehmer  geschuldete  Leistung  durch  höhere  Gewalt, rechtmäßigen  Streik,  unverschuldetes  Unvermögen  auf  Seiten  des  Auftragnehmers  oder  eines  seiner  Lieferanten  sowie  ungünstige  Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert  die  Verzögerung  unangemessen  lange,  so  kann  jeder  Vertragsteil

ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung  aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen  ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung  der  Ware  oder  bei  Abnahme  der  Leistung  schriftlich  gerügt  werden. Nach  Ablauf  dieser  Frist  können  Mängelansprüche  wegen  offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen,  beträgt  ein  Jahr.  Bei  Reparaturarbeiten,  die  keine  Bauleistung darstellen,  gilt  eine  Verjährung  der  Gewährleistung  von  einem  Jahr  ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften  Liefergegenstände  nachzubessern  oder  dem  Auftraggeber gegen  Rücknahme  des  beanstandeten  Gegenstandes  Ersatz  zu  liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen  der  Nachbesserung  vorliegt.  Ist  eine  Nachbesserung  oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber  nach  seiner  Wahl  einen   entsprechenden  Preisnachlass  oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung

Beim  Anliefern  wird  vorausgesetzt,  dass  das  Fahrzeug  unmittelbar  an  das Gebäude  fahren  und  entladen  kann.  Mehrkosten,  die  durch  weitere  Transportwege  oder  wegen  erschwerter  Anfuhr  vom  Fahrzeug  zum  Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstän-

de behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. 

2.8 Fälligkeit

Ist  die  vertragliche  Leistung  vom  Auftragnehmer  erbracht  und  abgeliefert, bzw.  abgenommen,  so  ist  die  Vergütung  nach  einfacher  Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung  auch  dann  ein,  wenn  der  Auftraggeber  einmal  vergeblich  und  in zumutbarer  Weise  zur  Durchführung  der  Abnahme  aufgefordert  wurde.  Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt  der  Auftraggeber  vor  Bauausführung  den  Werkvertrag,  so  ist  der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenseratz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Technische Hinweise

5.1  Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

–  Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

–  Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

–  Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders  vereinbart.  Unterlassene  Wartungsarbeiten  können  die  Lebensdauer und  Funktionstüchtigkeit  der  Bauteile  beeinträchtigen,  ohne  dass  hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die  energetische  Qualität  des  Gebäudes  verbessert  und  die  Gebäudehülle dichter.  Um  die  Raumluftqualität  zu  erhalten  und  der  Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

Lüftungskonzept,  ist  eine  planerische  Aufgabe,  die  nicht  Gegenstand  des Auftrages  an  den  Handwerker  ist  und  in  jedem  Fall  vom  Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3  Unwesentliche,  zumutbare  Abweichungen  in  den  Abmessungen  und Ausführungen  (Farbe  und  Struktur),  insbesondere  bei  Nachbestellungen, bleiben  vorbehalten,  soweit  diese  in  der  Natur  der  verwendeten  Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Zahlung

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. 

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  Pfändungen  der  Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3  Erfolgt  die  Lieferung  für  einen  vom  Auftraggeber  unterhaltenen  Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt  die  aus  einer  Veräußerung  des  Grundstückes  oder  von  Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände  mit  allen  Nebenrechten  an  den  Auftragnehmer ab. 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag  des  Auftraggebers  als  wesentliche  Bestandteile  in  das  Grundstück eines  Dritten  eingebaut,  so  tritt  der  Auftraggeber  schon  jetzt  gegen  den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und  Vermischung  der  Vorbehaltsgegenstände  mit  anderen  Gegenständen

durch  den  Auftraggeber  steht  dem  Auftragnehmer  das  Miteigentum  an  der neuen  Sache  zu  im  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An  Kostenanschlägen,  Entwürfen,  Zeichnungen  und  Berechnungen  behält sich  der  Auftragnehmer  sein  Eigentums-  und  Urheberrecht  vor.  Sie  dürfen ohne  seine  Zustimmung  weder  genutzt,  vervielfältigt  noch  dritten  Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand 

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.  

11. Verbraucherschlichtungsverfahren

Die Berg-Möbelschreinerei GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Wiesbaden, Bierstadter Straße 45 · 65189 Wiesbaden.

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